S A T Z U N G

Satzung der Versehrtensportgemeinschaft (VSG) Ahrensburg von 1964

§ 1 Sitz und Name

Die Versehrtensportgemeinschaft (VSG) Ahrensburg von 1964 hat ihren Sitz in Ahrensburg und ist Mitglied des Versehrten- und Behinderten-Sportverbandes Schleswig-Holstein e.V. sowie des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Kreissportverbandes.

Die VSG Ahrensburg soll als Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahrensburg eingetragen werden.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck der Gemeinschaft

Aufgabe der VSG Ahrensburg ist die Erfassung von körperbehinderten Männern, Frauen, Jugendlichen und schulpflichtigen Kindern mit den Ziel, ihnen die Möglichkeit zu schaffen, durch die Teilnahme an dem Versehrtensport die ihnen verbliebene körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und, wenn möglich, zu steigern und ihnen damit zugleich ein intensiveres und freudvolleres Lebensgefühl zu geben.

Die VSG Ahrensburg ist politisch und konfessionell neutral.


§ 4 Gemeinnützigkeit

Die VSG Ahrensburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Ihre Bestrebungen zählen zu den im Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des §10 b Abs. 1 EStG anerkannten Zwecken. Die VSG Ahrensburg ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied der VSG Ahrensburg kann jeder Körperbehinderte werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme. Die Teilnahme am Sportbetrieb erfolgt unter Berücksichtigung der sportärztlichen Betreuung durch den Versehrtensportarzt.

Nichtbehinderte Personen können die Mitgliedschaft als sogenannte Passive bzw. als fördernde oder mithelfende Mitglieder erwerben.

Versehrtensportärzte und bestellte Übungsleiter sind Mitglieder der VSG.


§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der VSG Ahrensburg sind gehalten, nach besten Kräften den Zweck der Gemeinschaft zu fördern, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

Den Mitgliedern steht das Recht zu, die Einrichtungen des Vereins in Rahmen des festgesetzten Übungsbetriebes zu nutzen.

Das Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder über 18 Jahre. Jugendliche Mitglieder über 15 Jahren können an Mitgliederversammlungen teilnehmen.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand erklärt werden. Er gilt als vollzogen, sobald er vom Vorstand schriftlich bestätigt wird. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt oder die nach § 8 festgelegten Beiträge für den Zeitraum von 12 Monaten aus nicht vertretbaren Gründen nicht gezahlt wurden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt.


§ 8 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann in besonders begründeten Fällen Beiträge stunden, ermäßigen und erlassen.

Bei Austritt erlischt die Beitragszahlung mit dem Monat, in welchem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht, beim Ausschluss mit der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses und im Falle des Todes.


§ 9 Organe der VSG Ahrensburg

Organe der VSG Ahrensburg sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der VSG Ahrensburg ist die Mitgliederversammlung.

Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder, als auch für den Vorstand, bindend. Hauptversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vorher durch Rundschreiben einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen binnen zwei Wochen seit Einladung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Außerdem muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihn ein schriftlicher Antrag zugeht, den wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben hat. Aus diesem Antrag muss der Zweck der Einberufung ersichtlich sein.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über die Mitgliederversammlungen muss ein Protokoll geführt werden, das vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und von Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Rechnungsführer,
  • dem Schriftführer und
  • dem Jugendwart.

Vertretungsberechtigt in Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern, von denen einer der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss. Die Vorstandsmitglieder werden in den Hauptversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, erfolgt die Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin kann der geschäftsführende Vorstand einen Mitarbeiter kommissarisch einsetzen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Bei Bedarf können weitere Vorstandsämter durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.


§ 12 Kassenprüfer

Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Bei der 1. Wahl nach Eintragung in das Vereinsregister wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre, der andere Kassenprüfer für ein Jahr gewählt. Bei den Hauptversammlungen in den folgenden Jahren wird jeweils ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überwachung der Kassengeschäfte. Die Kassenprüfung muss einmal im Jahr erfolgen.


§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfender 2/3-Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Satzungsänderung muss in der Tagesordnung festgehalten sein. Der Antrag muss dem Vorstand zwei Wochen vorher eingereicht worden sein.


§ 14 Vereinsvermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 15 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Übungsstunden und anderen Vereinsveranstaltungen eintreten.

Als Mitglied des Landessportverbandes ist der Verein für seine Mitglieder gegen Sportunfälle versichert.


§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfolgt, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unmittelbar nach Schließung der 1. Versammlung eine 2. Versammlung einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer ist die Versammlung dann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Versehrten- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist auch dieser Verband aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen an einen anderen steuerbegünstigten gemeinnützigen Verband. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.

Ahrensburg, den 28. Januar 1974 / Nachträge vom 12. April 1978 und 18. Februar 1986

Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahrensburg unter Nr. 1095.

Zum Seitenanfang